Hier können Sie nach anerkannten Betrieben gemäß AltfahrzeugV suchen…
Beachten Sie bitte, daß der Datenbestand der GESA zu Annahme- und Rücknahmestellen nicht vollständig ist.

Die Datenbank der GESA enthält Informationen zu einzelnen gemäß AltfahrzeugV anerkannten Betrieben. In der GESA-Datenbank finden Sie:

  • Daten zu allen anerkannten Demontagebetrieben und Schredderanlagen in Deutschland,
  • Daten zu einzelnen Annahme- und Rücknahmestellen, die uns auf freiwilliger Basis von den die Anerkennung ausstellenden Sachverständigen oder Umweltgutachter gemeldet worden sind.

Nach §7 Abs. 2a AltfahrzeugV ist es Aufgabe der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge - kurz “GESA” - , Daten zu anerkannten Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung von Altfahrzeugen zentral für die gesamte Bundesrepublik zu sammeln und sowohl der Öffentlichkeit als auch den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu stellen. Alle Sachverständigen sind verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge die von ihnen anerkannten Demontagebetriebe, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung von Altfahrzeugen zu melden. Mehr Informationen zu den Aufgaben der GESA enthält die GESA Informationsschrift (die Inhalte des Flyers sind teilweise nicht mehr aktuell!).

Die GESA ist Teil der InformationsKoordinierenden Stelle Abfall DV-Systeme - kurz “IKA”. Die Aufgaben der IKA werden von der Gesellschaft für die Organisa­tion der Entsorgung von Sonderabfällen (GOES) des Landes Schleswig-Holstein im Auftrage der Bundesländer wahrgenommen. Den organisatorischen Rahmen für diese Tätigkeit bildet dabei eine Verwaltungsvereinbarung GADSYS (“Gemeinsame Abfall-DV-Systeme”) der 16 Bundesländer, die neben dem Betrieb der GESA auch den Betrieb des in allen Bundesländern eingesetzten DV-Systems zur Abfallüberwachung (ASYS) regelt.

Annahmestellen und Rücknahmestellen

Annahme- und Rücknahmestellen nehmen Altfahrzeuge nur entgegen und leiten diese zur eigentlichen Behandlung an anerkannte Demontagebetriebe weiter. Meist handelt es sich bei den Annahmestellen um Kfz-Werkstätten. Nimmt eine Annahmestelle im Auftrage eines Automobilherstellers Altfahrzeuge einer bestimmten Marke unentgeltlich zurück, wird aus einer Annahmestelle eine sogenannte Rücknahmestelle.

Gemäß § 5 Abs. 2 AltfahrzeugV müssen auch Annahme- und Rücknahmestellen bestimmte, im Anhang der AltfahrzeugV unter Nr. 2. aufgeführte Voraussetzungen erfüllen. Die Anerkennung von Kfz-Werkstätten als Annahme- und Rücknahmestellen gemäß AltfahrzeugV erfolgt entsprechend § 5 Abs. 3 AltfahrzeugV durch die jeweils zuständigen KfZ-Innungen. Annahme- und Rücknahmestellen, die keine KfZ-Werkstätten sind, werden durch die zugelassenen Sachverständigen, Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen anerkannt.

Die GESA erfaßt entsprechend § 7 Abs. 2a AltfahrzeugV in der Regel keine Daten zu anerkannten Annahme- und Rücknahmestellen. Entsprechende Informationen bieten jedoch einige Landesverbände des Kraftfahrzeuggewerbes auf ihren Homepages an. Die entsprechenden Links werden Ihnen bei einer Betriebssuche in unserer Datenbank angezeigt. Eine Übersicht zu allen Landesverbänden des Kraftfahrzeuggewerbes findet sich auf der Homepage des Zentralverbandes des Deutsches Kraftfahrzeuggewerbes e. V.

Demontagebetriebe und Schredderanlagen

Demontagebetriebe behandeln die ihnen entweder direkt oder über Annahme- und Rücknahmestellen überlassenen Altfahrzeuge und geben anschließend die sogenannten Restkarossen an Schredderanlagen oder sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung weiter. Zur Behandlung eines Altfahrzeuges in einem Demontagebetrieb gehören die Trockenlegung, die obligatorische Demontage bestimmter Bauteile und die Ersatzteilgewinnung durch Demontage weiterer Bauteile.

In Schredderanlagen werden die Restkarossen (und ggf. andere metallische Abfälle wie z. B. Elektrogroßgeräte) zertrümmert und zerkleinert. Metallschrott und andere verwertbare Stofffraktionen werden anschließend einer Wiederverwertung zugeführt. Störstoffe werden als sogenannte Schredderleichtfraktion ordnungsgemäß entsorgt.

Sowohl Demontagebetriebe als auch Schredderanlagen müssen bestimmte, im Anhang der AltfahrzeugV unter Nr.3 bzw. Nr.4 aufgeführte Voraussetzungen erfüllen. Ein zugelassener Sachverständiger oder Umweltgutacher muss die Einhaltung dieser Voraussetzungen bescheinigen.

Hersteller und Importeure von Fahrzeugen sind gemäß § 3 AltfahrzeugV verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marken vom Letzthalter unentgeltlich zurückzunehmen. Hierzu müssen die Hersteller und Importeure flächendeckende Netze aus Rückgabemöglichkeiten schaffen. Die Rücknahmenetze bestehen aus anerkannten Rücknahmestellen und Demontagebetrieben. Die Rücknahmenetze müssen so eng sein, dass die Entfernung zwischen Wohnsitz des Letzthalters und der nächstgelegenen Rückgabemöglichkeit nie mehr als 50 Kilometer beträgt. Gegebenenfalls anfallende Transportkosten zur nächstgelegenen Rückgabemöglichkeit sind durch den Letzthalter zu tragen.

Zur Schaffung flächendeckender Netze aus Rückgabemöglichkeiten wählen die Hersteller und Importeure aus allen anerkannten Annahmestellen und Demontagebetrieben ihnen geeignet erscheinende Betriebe aus und stellen durch entsprechende vertragliche Regelungen mit diesen die kostenlose Rücknahme “ihrer” Fahrzeuge durch diese Betriebe sicher. Nur die in das Rücknahmenetz eines Herstellers eingebundenen Betriebe sind verpflichtet, Fahrzeuge der entsprechenden Marken kostenlos entgegenzunehmen. Allen anderen steht es dagegen frei, eine “Annahmegebühr” zu erheben.

Die Hersteller und Importeure sind verpflichtet, die Letzthalter in geeigneter Weise über die von ihnen aufgebauten Rücknahmenetze zu informieren. Dieser Verpflichtung kommen sie in der Regel durch ein entsprechendes Informationsangebot auf ihrer Homepage nach.

Voraussetzung für eine unentgeltliche Rücknahme des Fahrzeuges durch den Hersteller bzw. Importeur ist, dass dem Altfahrzeug keine wesentlichen Bauteile und Komponenten (wie Antrieb, Karosserie, Fahrwerk, Katalysator oder elektronische Steuergeräte) entnommen worden sind. Bei der Rückgabe des Altfahrzeuges muss entweder der Fahrzeugbrief oder bei einer Rückgabe des Fahrzeuges im Zusammenhang mit einer gleichzeitigen Beantragung der Umweltprämie eine Kopie des Fahrzeugbriefes an die Rücknahmestelle bzw. den Demontagebetrieb übergeben werden. Das Altfahrzeug muss zudem vor der Rückgabe mindestens einen Monat in der Europäischen Union zugelassen gewesen sein. Die Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme entfällt, wenn dem Fahrzeug andere Abfälle hinzugefügt worden sind.

Für alle Demontagebetriebe, die nicht in das Rücknahmenetz des Herstellers bzw. Importeurs eines bestimmten Altfahrzeuges eingebunden sind, besteht keine Verpflichtung das Altfahrzeug kostenlos entgegenzunehmen.

Bereitstellung von Demontageinformationen durch die Hersteller und Importeure

Entsprechend § 9 Abs. 2 AltfahrzeugV sind die Hersteller von Fahrzeugen verpflichtet, den anerkannten Demontagebetrieben Demontageinformationen (wie zum Beispiel Informationen zu Materialzusammensetzungen, zur Flüssigkeitsentnahme, zum Umgang mit Airbag-Bauteilen und zu erforderlichen Spezialwerkzeugen) zur Verfügung zu stellen. Viele Fahrzeughersteller haben zu diesem Zweck das "International Dismantling Information System" (IDIS) geschaffen.

Entsprechend den Bestimmungen der Altfahrzeugverordnung dürfen nur speziell zugelassene Sachverständige, Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen Betriebe gemäß AltfahrzeugV anerkennen.

Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 AltfahrzeugV über die Anerkennung eines Betriebes dürfen nach § 6 der AltfahrzeugV nur von für den Bereich Altfahrzeugverwertung öffentlich bestellten Sachverständigen nach § 36 GewO oder von Umweltgutachtern bzw. Umweltgutachterorganisationen, die nach §§ 9 und 10 des Umweltauditgesetzes zugelassen sind und eine Zulassung für Tätigkeiten nach Abschnitt D Unterabschnitt DN Nr.38 der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der EU besitzen, erteilt werden.

Eine Übersicht über die öffentlich bestellten Sachverständigen erhalten Sie im Sachverständigenverzeichnis auf der Internetseite der IHKs. Als Sachgebiet ist “Altautoverwertung” einzugeben. Eine Liste der zugelassenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen finden Sie im Zulassungsregister für Umweltgutachter der DAU GmbH. Beachten Sie bitte, dass nur solche Umweltgutachter im Bereich der AltfahrzeugV als Sachverständige tätig werden dürfen, die eine Zulassung für Tätigkeiten in der Branche Nr. 38 besitzen (s. im Zulassungsregister jeweils unter “Umfang der Zulassung”).

Entsprechend der LAGA-Vollzugshilfe “Entsorgungsfachbetriebe” (LAGA-Mitteilung 36) sind die oben genannten Voraussetzungen vom ausstellenden Sachverständigen in der Regel auch dann zu erfüllen, wenn die Anerkennung des Betriebes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 AltfahrzeugV im Zuge der Ausstellung eines Überwachungszertifikates entsprechend Entsorgungsfachbetriebeverordnung erfolgt (vgl. LAGA-Vollzugshilfe Entsorgungsfachbetriebe VI.5 Kontrolle der Sachverständigen unter der Überschrift “Fach- und Sachkunde” auf Seite 48).

Abweichend von § 6 der AltfahrzeugV dürfen Bescheinigungen zur Anerkennung von Annahme- und Rücknahmestellen, die gleichzeitig Kraftfahrzeugwerkstätten sind, gemäß § 5 Abs. 3 AltfahrzeugV von der jeweils zuständigen Kfz-Innung ausgestellt werden. Eine Übersicht der zuständigen KfZ-Innungen finden Sie auf der Homepage des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes e.V.

Die Aktualisierung der Daten der GESA zu den aktuell anerkannten Demontagebetrieben und Schredderanlagen erfolgt aus ersten Hand direkt durch die die Anerkennungen der Betriebe ausstellenden Sachverständigen und Umweltgutachter. Grundlage hierfür ist § 7 Abs. 2a AltfahrzeugV. Dieser legt fest, dass die Sachverständigen und Umweltgutachter die Anerkennung von Demontagebetrieben und Schredderanlagen der GESA melden müssen und welche Angaben dabei notwendig sind. Die Meldung kann in elektronischer Form über den Sachverständigenzugang erfolgen. Dieser ist den Sachverständigen gemäß Altfahrzeugverordnung vorbehalten.

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  • Last modified: 2023/04/27 14:19
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